{"id":746,"date":"2017-07-05T12:13:45","date_gmt":"2017-07-05T12:13:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.esmt.org\/dsi\/?p=746"},"modified":"2018-01-12T13:59:15","modified_gmt":"2018-01-12T13:59:15","slug":"it-sicherheitsgesetz-anforderung-fur-gesundheitswesen-banken-versicherungen-verkehr-und-logistik-in-kraft-getreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.esmt.org\/dsi\/general\/it-sicherheitsgesetz-anforderung-fur-gesundheitswesen-banken-versicherungen-verkehr-und-logistik-in-kraft-getreten\/","title":{"rendered":"IT-Sicherheitsgesetz: Anforderung f\u00fcr Gesundheitswesen, Banken, Versicherungen, Verkehr und Logistik in Kraft getreten"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem <em>IT-Sicherheitsgesetz vom 25. Juli 2015<\/em> sind in Deutschland umfangreiche Anforderungen an die Betreiber kritischer Infrastrukturen verabschiedet worden, ihre IT-Systeme vor Angriffen zu sch\u00fctzen. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Wasser, Ern\u00e4hrung, Informationstechnik und Telekommunikation (IKT), Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Logistik m\u00fcssen die f\u00fcr kritische Dienstleistungen ben\u00f6tigten Anlagen durch Ma\u00dfnahmen nach dem &#8220;Stand der Technik&#8221; absichern sowie St\u00f6rung dieser Systeme dem Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Das Gesetz selbst definiert allerdings nicht, welche Dienstleistungen der genannten Sektoren als kritisch anzusehen sind und welche Anlagen hierf\u00fcr ben\u00f6tigt werden. Das Gesetz erm\u00e4chtigt das Bundesministerium des Innern (BMI), im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien sowie nach Konsultation der Branchenverb\u00e4nde eine Verordnung zu erlassen, die genauer definiert, welche Dienstleistungen betroffen sind. Insbesondere muss BMI branchenspezifische Schwellwerte definieren, ab denen der Versorgungsgrad einer Dienstleistung als kritisch anzusehen ist. Die Verpflichtung zum Ergreifen der Sicherheitsma\u00dfnahmen und die Meldepflicht treffen den Betreiber kritischer Dienstleistungen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, da er erst ab diesem Zeitpunkt absehen kann, welche Ma\u00dfnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind.<!--more--><\/p>\n<p>Die Erstellung dieser Rechtsverordnung war eine \u00fcberaus komplizierte Angelegenheit, weil dazu f\u00fcr jeden Sektor im Dialog mit den Branchenverb\u00e4nden und den jeweiligen Fachministerien zu ermitteln war, von welchen Dienstleistungen das Funktionieren eines Sektors abh\u00e4ngt, in welchem Ma\u00dfe (IKT-)Ausf\u00e4lle kritisch sind und wie man entsprechende branchenspezifische Schwellwerte definieren kann. Zur Vorbereitung dieser Arbeit hatte das BSI f\u00fcr jeden der Sektoren eine umfangreiche Studie erstellen lassen, die die Leistungserbringung im Sektor analysiert. Wegen der Komplexit\u00e4t der Aufgabe ist BMI schrittweise vorgegangen und die Verordnung in zwei K\u00f6rbe aufgeteilt: Im ersten Schritt wurde am 3. Mai 2016 eine Verordnung f\u00fcr die Sektoren Energie, Wasser, Ern\u00e4hrung, Informationstechnik und Telekommunikation (IKT) erlassen (<em>BSI-Kritisverordnung<\/em>). F\u00fcr die dort genannten Dienstleistungen werden technisch-organisatorische Ma\u00dfnahmen schon ab Mai 2018 verpflichtend (und bu\u00dfgeldbewehrt). BMI sch\u00e4tzt die Gesamtzahl der vom ersten Korb betroffenen Anlagen auf bundesweit 730.<\/p>\n<p>Nun ist der zweite Korb fertig gestellt worden. Mit der <em>Ersten Verordnung zur \u00c4nderung der BSI-Kritisverordnung<\/em> werden auch die kritischen Dienstleistungen und Schwellwerte f\u00fcr das Gesundheitswesen, Banken und Versicherungen sowie Transport und Logistik festgelegt. Die Verordnung trat am 30. Juni 2017 in Kraft. Betreiber der betroffenen Dienstleistungen dieser drei Sektoren haben nun zwei Jahre bis Mitte 2019 Zeit, die Vorgaben des IT-Sicherheitsgesetzes zu erf\u00fcllen. Insgesamt werden nach Sch\u00e4tzungen des BMI in den drei Sektoren weitere 915 Anlagen zum Kreis der verpflichteten kritischen Infrastrukturen hinzugef\u00fcgt. Die Anzahl der Betreiber liegt etwas geringer, da manche Betreiber mehrere Dienstleistungen erbringen und daf\u00fcr Anlagen betreiben. Insgesamt d\u00fcrften vom IT-Sicherheitsgesetz in Summe 1200 bis 1500 Unternehmen (und \u00f6ffentliche Einrichtungen) betroffen sein.<\/p>\n<p>Im Einzelnen hat die Bundesregierung f\u00fcr die drei neu geregelten Sektoren folgende Dienstleistungen in die Verpflichtung aufgenommen:<\/p>\n<p><strong>(a) Gesundheitswesen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bedeutung des Sektors Gesundheit als kritische Infrastruktur ist evident. Die Verordnung konzentriert sich auf den Ersten Gesundheitsmarkt und nimmt dort vor allem die Leistungserbringer-Seite in den Blick. Krankenversicherungen werden im Sektor Banken und Versicherungen betrachtet. Auf die Aufnahme einzelner \u00c4rzte und Apotheken wird verzichtet. Stattdessen konzentriert man sich auf gro\u00dfe Krankenh\u00e4user, Hersteller, gro\u00dfe Labors, wichtige Vertriebseinrichtungen. Entsprechend der Orientierung an einem Versorgungsgrad von 500.000 Menschen werden folgende Dienstleistungen erfasst (in Klammern jeweils die vom BMI gesch\u00e4tzte Zahl der betroffenen Anlagen):<\/p>\n<ul>\n<li>Krankenh\u00e4user (110)<\/li>\n<li>Produktion und Vertrieb bestimmter lebenserhaltender Medizinprodukte, z.B. Insulin, Mittel f\u00fcr k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung\/Beatmung (2)<\/li>\n<li>Produktion und Vertrieb verschreibungspflichtiger Medikamente (151)<\/li>\n<li>Labore (105)<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>(b) Banken und Versicherungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzwesen hat eine querschnittliche Funktion f\u00fcr das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft. Ohne Bargeldversorgung, ohne Finanztransaktionen w\u00fcrden nicht nur M\u00e4rkte zusammenbrechen, auch staatliche Leistungen w\u00fcrden ihre Empf\u00e4nger nicht mehr erreichen. Die Verordnung nimmt hierbei alle Arten von Zahlungsverkehr und Wertverrechnung in den Blick, sowohl die Bargeldversorgung wie auch bargeldlose Zahlungen und Abwicklung von Wertpapiergesch\u00e4ften. Umstritten war die Einbeziehung der Versicherungswirtschaft, weil der Europ\u00e4ische Gesetzgeber in der NIS-Richtlinie darauf verzichtet hatte. Den deutschen Verordnungsgeber hat das nicht beeindruckt: Mit der Begr\u00fcndung, dass auch wiederkehrende Versicherungsleistungen (z.B. Renten) oder die Regulierung hoher Sch\u00e4den f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung eine lebensnotwendige Funktion hat, werden die Versicherungen einbezogen. Im Einzelnen sind im Finanzwesen folgende Dienstleistungen erfasst, jeweils aber nur die bedeutendsten Einrichtungen entsprechend detailliert definierter Schwellwerte:<\/p>\n<ul>\n<li>Bargeldversorgung &#8211; von der Autorisierung \u00fcber Cash-Center bis zum Clearing (176)<\/li>\n<li>Kartengest\u00fctzte Zahlungssysteme (POS-Systeme) &#8211; vom Terminalbetreiber \u00fcber Clearing bis zu Kontof\u00fchrungssystemen (36)<\/li>\n<li>Konventioneller Zahlungsverkehr &#8211; \u00dcberweisung\/Lastschrift (24)<\/li>\n<li>Wertpapierabwicklung (7)<\/li>\n<li>Versicherungsleistungen &#8211; neben privaten Kranken-, Lebens- und Kompositversicherungen auch die gesetzlichen Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen (113)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Besonderheit hat der Verordnungsgeber f\u00fcr den Bereich des Zahlungsverkehrs vorgesehen: W\u00e4hrend normalerweise die im Sektor t\u00e4tigen Unternehmen als Betreiber der kritischen Infrastrukturen verantwortlich sind f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflichten des IT-Sicherheitsgesetzes, soll bei Banken eine Abweichung gelten: Sofern die Banken den Zahlungsverkehr selbst an Dienstleister ausgelagert haben, sollen ausnahmsweise diese direkt f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen und Meldepflichten verantwortlich sein, nicht mehr die Banken.<\/p>\n<p><strong>(c) Transport und Verkehr<\/strong><\/p>\n<p>Der Verkehrssektor war bei der Entstehung der Verordnung besonders umstritten und sorgte f\u00fcr eine monatelange Verz\u00f6gerung. Hintergrund war die Lobbyarbeit der Verkehrs- und Logistikbranche gegen eine zu starke Einbeziehung in den Kreis der verpflichteten Unternehmen. Dies betraf Flugh\u00e4fen ebenso wie \u00d6PNV-Betreiber. Im Ergebnis werden jeweils nur die gr\u00f6\u00dferen Einrichtungen ber\u00fccksichtigt. Die Verordnung konzentriert sich im Wesentlichen auf die gro\u00dfen Systeme des Personenverkehrs (Eisenbahn, Luftfahrt, \u00d6PNV) sowie den G\u00fcterverkehr (hier auch Stra\u00dfenverkehr und Schifffahrt). Erg\u00e4nzend kommend die Logistikdienstleister hinzu, die wichtige Bedeutung f\u00fcr die Versorgung der Bev\u00f6lkerung haben. Manche Schwellwerte erscheinen &#8211; auch im Vergleich zu anderen Sektoren &#8211; etwas gegriffen, vermutlich Ergebnis der Verhandlungen mit den Verb\u00e4nden. Im Einzelnen fallen folgende Dienstleistungen unter das Gesetz:<\/p>\n<ul>\n<li>Luftverkehr &#8211; Flugh\u00e4fen einschlie\u00dflich Frachtabfertigung und Flugsicherung (9)<\/li>\n<li>Schienenverkehr &#8211; Gro\u00dfe Bahnh\u00f6fe, Stellwerke, Leitsysteme und -zentralen (56)<\/li>\n<li>See- und Binnenschifffahrt &#8211; Gr\u00f6\u00dfere H\u00e4fen, Steuerungssysteme und -zentralen (12)<\/li>\n<li>Stra\u00dfenverkehr &#8211; Verkehrssteuerungssysteme von Bundesautobahnen, aber auch gr\u00f6\u00dfere Systeme im kommunalen Bereich (79)<\/li>\n<li>\u00d6PNV &#8211; Stellwerke, Verkehrssteuerung (30)<\/li>\n<li>Logistik &#8211; Logistikzentren und Logistiksteuerung (4)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg\u00e4nzend hat der Verordnungsgeber dem Sektor Transport und Verkehr auch die Wettervorhersage, Gezeitenvorhersage und das Satellitennavigationssystem Galileo zugeordnet und als kritische Dienstleistung definiert (6 Anlagen).<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden der oben genannten Dienstleistungsbereiche definiert die Verordnung, was f\u00fcr eine Art Anlagen jeweils f\u00fcr die Erbringung der kritischen Dienstleistung erforderlich ist, z.B. f\u00fcr den Bereich \u00d6PNV<\/p>\n<ul>\n<li>Schiennetz und Stellwerke<\/li>\n<li>Verkehrssteuerungs- und Leitsystem<\/li>\n<li>Leitzentrale<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf dieser Basis muss der oberhalb der Schwellwerte liegende Betreiber nun seine eigenen betrieblichen Anlagen auf Konformit\u00e4t mit den gesetzlichen Verpflichtungen \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n<p>Mit dem zweiten Korb der BSI-Kritisverordnung und dem zeitgleich in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der EU-NIS-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das IT-Sicherheitsrecht f\u00fcr die kritischen Infrastrukturen komplettiert und auch den europ\u00e4ischen Vorgaben angepasst. Deutschland hat damit die IT-Sicherheit der kritischen Infrastrukturen umfassend geregelt. Au\u00dfen vor sind allerdings weiterhin die Bereiche der Medien sowie die \u00f6ffentliche Verwaltung von Bund und L\u00e4ndern. F\u00fcr Medienunternehmen m\u00fcssten die Bundesl\u00e4nder einen Staatsvertrag erlassen, f\u00fcr die \u00f6ffentliche Verwaltung m\u00fcssten Bund und L\u00e4nder entsprechende Gesetze verabschieden. F\u00fcr den Bereich der Bundesverwaltung gibt es bereits Regelungen zur IT-Sicherheit im BSI-Gesetz sowie verwaltungsinterne Vorschriften. Sie bleiben allerdings hinter den Regelungen f\u00fcr die Privatwirtschaft zur\u00fcck, insbesondere was die Rechte des BSI angeht und die M\u00f6glichkeit zur Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern.<\/p>\n<p>IT-Sicherheitsgesetz:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1324.pdf\">http:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1324.pdf<\/a><\/p>\n<p>Sektorstudien:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.kritis.bund.de\/SubSites\/Kritis\/DE\/Publikationen\/Sektorstudien\/Sektorstudien_node.html\">http:\/\/www.kritis.bund.de\/SubSites\/Kritis\/DE\/Publikationen\/Sektorstudien\/Sektorstudien_node.html<\/a><\/p>\n<p>Erste Verordnung zur \u00c4nderung der BSI-Kritisverordnung:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s1903.pdf\">http:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s1903.pdf<\/a><\/p>\n<p>Informationen zum zeitgleich in Kraft getretenen NIS-Umsetzungsgesetz:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2017\/05\/14\/it-sicherheit-bundestag-verabschiedet-nis-umsetzungsgesetz\/\">http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2017\/05\/14\/it-sicherheit-bundestag-verabschiedet-nis-umsetzungsgesetz\/<\/a><\/p>\n<p><em>Martin Schallbruch, 07. Juli 2017<br \/>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem IT-Sicherheitsgesetz vom 25. Juli 2015 sind in Deutschland umfangreiche Anforderungen an die Betreiber kritischer Infrastrukturen verabschiedet worden, ihre IT-Systeme vor Angriffen zu sch\u00fctzen. 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